Wer zeitweise im Ausland arbeitet, dort eine Immobilie vermietet oder als Gesellschafter an einem ausländischen Unternehmen beteiligt ist, hört häufig: „Diese Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei.“ Daraus wird dann schnell der Schluss gezogen, man müsse sie in der deutschen Steuererklärung gar nicht mehr angeben. Dieser Schluss ist falsch - und kann teuer werden.
Die kurze Antwort: Nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte Auslandseinkünfte bleiben in Deutschland zwar unbesteuert, sie erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) in vielen Fällen den Steuersatz auf Ihre übrigen, in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Steuerfrei bedeutet also nicht wirkungslos.
Gerade für Unternehmer, Geschäftsführer und vermögende Privatpersonen mit Auslandsbezug ist das ein Dauerthema - etwa wenn Hamburger Unternehmen Mitarbeiter ins Ausland entsenden oder Eigentümer eine Ferienimmobilie außerhalb Deutschlands halten. Die richtige Einordnung solcher Einkünfte ist eine zentrale Frage der Beratung zum internationalen Steuerrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Progressionsvorbehalt besteuert steuerfreie Einkünfte nicht, erhöht aber den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte.
- Betroffen sind vor allem nach Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte Auslandseinkünfte sowie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld und Krankengeld.
- Die Auslandseinkünfte müssen nach deutschen Regeln ermittelt werden - der ausländische Steuerbescheid lässt sich nicht einfach übernehmen.
- Übersteigen die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen 410 Euro im Jahr, besteht für Arbeitnehmer regelmäßig eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
- Auch ein negativer Progressionsvorbehalt ist möglich: Bestimmte ausländische Verluste können den Steuersatz senken.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv: Mit steigendem Einkommen steigt nicht nur die Steuer, sondern auch der Prozentsatz, mit dem das Einkommen belastet wird. Der Progressionsvorbehalt stellt sicher, dass diese Progression auch dann greift, wenn ein Teil der Einkünfte in Deutschland steuerfrei bleibt.
Geregelt ist das in § 32b EStG. Das Prinzip: Die steuerfreien Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen rechnerisch hinzugerechnet. Für diese fiktive Summe wird der Durchschnittssteuersatz ermittelt - der sogenannte besondere Steuersatz. Dieser höhere Satz wird dann auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet. Die steuerfreien Einkünfte selbst bleiben unbesteuert, wirken aber auf den Steuersatz der übrigen Einkünfte.
Progressionsvorbehalt und Doppelbesteuerungsabkommen: Warum Auslandseinkünfte zählen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verteilen das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten. Viele Abkommen arbeiten mit der Freistellungsmethode: Deutschland verzichtet auf die Besteuerung bestimmter Einkünfte, behält sich aber den Progressionsvorbehalt vor. Typische Fälle sind:
- Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland, wenn das Besteuerungsrecht nach dem DBA beim Tätigkeitsstaat liegt - etwa bei längeren Entsendungen oder Grenzgängertätigkeiten außerhalb besonderer Grenzgängerregelungen.
- Einkünfte aus einer Immobilie in einem DBA-Staat mit Freistellungsmethode, praktisch vor allem bei Immobilien in sogenannten Drittstaaten, also Staaten außerhalb von EU und EWR. Für Vermietungseinkünfte aus EU- und EWR-Staaten sieht das Gesetz dagegen Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt vor - hier lohnt der genaue Blick in den Einzelfall.
- Gewinne ausländischer Betriebsstätten, soweit das jeweilige DBA die Freistellung vorsieht. Für Betriebsstätten in EU- und EWR-Staaten bestehen je nach Art der Tätigkeit ebenfalls gesetzliche Ausnahmen. Zudem können Aktivitäts- oder Rückfallklauseln im Abkommen oder im deutschen Recht dazu führen, dass statt der Freistellung die Anrechnungsmethode gilt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Anrechnungsmethode: Sieht das DBA vor, dass Deutschland die Einkünfte besteuert und die ausländische Steuer anrechnet, greift der Progressionsvorbehalt nicht - die Einkünfte sind dann ohnehin steuerpflichtig. Welche Methode gilt, hängt vom konkreten Abkommen und der Einkunftsart ab.
Wie funktioniert die Berechnung des Progressionsvorbehalts?
Die Berechnung lässt sich an einem stark vereinfachten Beispiel zeigen. Die Steuersätze sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung, sie entsprechen nicht dem tatsächlichen Tarif:
- Zu versteuerndes Einkommen in Deutschland: 100.000 Euro
- Nach DBA freigestellter Arbeitslohn aus dem Ausland: 50.000 Euro
- Angenommener Durchschnittssteuersatz auf 100.000 Euro: 30 Prozent
- Angenommener Durchschnittssteuersatz auf 150.000 Euro: 34 Prozent
Ohne Progressionsvorbehalt ergäbe sich eine Steuer von 30.000 Euro. Mit Progressionsvorbehalt wird der Steuersatz anhand von 150.000 Euro ermittelt, aber nur auf die 100.000 Euro angewendet: 34 Prozent von 100.000 Euro sind 34.000 Euro. Die Mehrbelastung von 4.000 Euro entsteht, obwohl die Auslandseinkünfte selbst in Deutschland steuerfrei bleiben.
Der Effekt wirkt auch umgekehrt: Bestimmte ausländische Verluste können über den negativen Progressionsvorbehalt den Steuersatz senken. Hier bestehen allerdings gesetzliche Einschränkungen, insbesondere bei Verlusten aus Drittstaaten sowie bei den genannten Ausnahmen für bestimmte Einkünfte aus EU- und EWR-Staaten, etwa aus Vermietung.
Welche inländischen Leistungen fallen unter den Progressionsvorbehalt?
Auch ohne Auslandsbezug begegnet vielen Steuerpflichtigen der Progressionsvorbehalt - nämlich bei steuerfreien Lohnersatzleistungen. Dazu gehören insbesondere:
- Elterngeld
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
- Arbeitslosengeld
Diese Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer etwa neben einem gut verdienenden Ehepartner Elterngeld bezieht, muss bei der Zusammenveranlagung mit einer Nachzahlung rechnen - nicht weil das Elterngeld besteuert würde, sondern weil es den gemeinsamen Steuersatz anhebt.
Wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung?
Für Arbeitnehmer gilt: Übersteigen die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen 410 Euro im Kalenderjahr, besteht regelmäßig eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Das betrifft sowohl Lohnersatzleistungen als auch freigestellte Auslandseinkünfte. Wer freigestellte Einkünfte schlicht nicht erklärt, riskiert Nachzahlungen, Zinsen und im Ernstfall steuerstrafrechtliche Konsequenzen - das Finanzamt erhält über den internationalen Informationsaustausch zunehmend Daten aus dem Ausland.
Typische Fehler: Worauf Expats und Grenzgänger achten sollten
In der Praxis zeigen sich bei Steuerpflichtigen mit Auslandsbezug immer wieder ähnliche Fehlerquellen:
- „Steuerfrei“ wird mit „nicht erklärungspflichtig“ verwechselt. Freigestellte Einkünfte gehören in die deutsche Steuererklärung, auch wenn darauf keine deutsche Steuer anfällt.
- Der ausländische Steuerbescheid wird ungeprüft übernommen. Für den Progressionsvorbehalt sind die Einkünfte nach deutschen Regeln zu ermitteln - mit deutscher Gewinnermittlung, deutschen Werbungskostenregeln und korrekter Währungsumrechnung. Das Ergebnis kann deutlich vom ausländischen Bescheid abweichen.
- Freistellung und Anrechnung werden verwechselt. Ob der Progressionsvorbehalt überhaupt greift, hängt von der Methode des jeweiligen DBA für die konkrete Einkunftsart ab.
- Die 183-Tage-Regel wird falsch eingeschätzt. Bei Entsendungen entscheiden je nach Abkommen insbesondere Aufenthaltstage, Arbeitgeberstellung und Kostentragung darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht - hier entstehen schnell Fehleinschätzungen.
- Der Wohnsitzstatus wird nicht geklärt. Wer trotz Auslandstätigkeit einen Wohnsitz in Deutschland behält, bleibt nach deutschem Recht in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig - mit Folgen für den Progressionsvorbehalt. Welcher Staat nach dem DBA als Ansässigkeitsstaat gilt, ist gesondert zu prüfen. Das betrifft viele Fach- und Führungskräfte, die für Unternehmen aus Hamburg und dem Umland zeitweise im Ausland arbeiten.
Hinzu kommt: Entsendeverträge, Gesellschaftsstrukturen oder der Erwerb von Auslandsimmobilien sollten steuerlich geplant werden, bevor sie umgesetzt sind. Je nach Gestaltung ist dabei die Abstimmung mit einem Notar oder Fachanwalt sinnvoll, etwa bei gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Fragen.
Häufige Fragen
Gilt der Progressionsvorbehalt auch bei Zuzug oder Wegzug während des Jahres?
Ja. Wer nur einen Teil des Jahres in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss die außerhalb dieser Zeit erzielten ausländischen Einkünfte in der Regel ebenfalls beim Progressionsvorbehalt berücksichtigen. Das wird bei internationalen Umzügen häufig übersehen.
Unterliegen Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer dem Progressionsvorbehalt?
In der Regel nein. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer mit festem Steuersatz unterliegen, werden vom Progressionsvorbehalt nicht erfasst, da sie nicht in den progressiven Tarif einfließen. Anders kann es aussehen, wenn Kapitaleinkünfte ausnahmsweise tariflich besteuert werden.
Wirkt sich der Progressionsvorbehalt auch auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus?
Mittelbar ja. Beide knüpfen an die Einkommensteuer an. Steigt diese durch den Progressionsvorbehalt, erhöht sich bei Kirchenmitgliedern auch die Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag wird seit 2021 nur noch erhoben, wenn die Einkommensteuer eine Freigrenze übersteigt. Er wirkt sich daher nur aus, wenn diese Grenze überschritten ist.
So unterstützen wir Sie
Ob Entsendung, Auslandsimmobilie oder Beteiligung im Ausland: Wir prüfen, welches Doppelbesteuerungsabkommen gilt, ob die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, und ermitteln die Auslandseinkünfte nach deutschem Recht. Einen Überblick über unsere Leistungen bei grenzüberschreitenden Steuerfragen finden Sie auf unserer Website. Wir beraten Sie persönlich in unseren Hamburger Büros oder digital, auf Deutsch und Englisch. Sprechen Sie uns gerne an.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.

