Steuerrecht

Kapitalerträge bei Kindern: Welche Steuervorteile gibt es?

Kapitalerträge bei Kindern können erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Erfahren Sie, wie Eltern den Sparer-Pauschbetrag, die Günstigerprüfung und eine NV-Bes

von Kevin Konicke 3 Min. Lesezeit Steuerrecht
Inhalt dieses Beitrags6 Abschnitte
Kapitalerträge bei Kindern: Welche Steuervorteile gibt es?

Für viele Eltern steht die finanzielle Zukunft ihrer Kinder im Mittelpunkt. Ob Führerschein, erstes eigenes Auto, Studium oder der Auszug in die erste Wohnung - häufig wird bereits frühzeitig Geld für den Nachwuchs angespart. Auch Großeltern und andere Familienangehörige beteiligen sich regelmäßig am Vermögensaufbau. Neben klassischen Sparbüchern investieren Eltern zunehmend in Aktien, ETFs und andere Wertpapiere. Doch wie werden die daraus entstehenden Kapitalerträge besteuert? Und welche steuerlichen Vorteile können Kinder nutzen?

Wie werden Kapitalerträge bei Kindern besteuert?

Grundsätzlich unterliegen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Gewinne aus Aktienverkäufen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5%, insgesamt rund 26,38 %. Gegebenenfalls fällt zusätzlich Kirchensteuer an.

Die depotführende Bank behält diese Steuer grundsätzlich automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab. Allerdings stehen auch Kindern verschiedene steuerliche Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

1. Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro steuerfrei

Wie Erwachsene haben auch Kinder Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Damit die Bank die Steuer nicht bereits einbehält, muss ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegen. Dieser kann auch auf mehrere Banken verteilt werden. Wichtig ist lediglich, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreitet.

Beispiel: Ein Kind erzielt jährlich 800 Euro Zinsen und Dividenden. Liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag vor, behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein.

2. Grundfreibetrag und Günstigerprüfung: Weitere steuerliche Vorteile nutzen

Neben dem Sparer-Pauschbetrag steht Kindern grundsätzlich auch der reguläre Grundfreibetrag zu. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen Erwachsenen und Kindern. Der Grundfreibetrag beträgt für 2026: 12.348 EUR und für 2027: 12.564 EUR (nach aktuellem Gesetzentwurf).

Da minderjährige Kinder häufig keine weiteren Einkünfte erzielen, können sie besonders von der sogenannten Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG profitieren. Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5%. Ist dies der Fall, werden die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz berücksichtigt.

Beispiel: Ein Kind erzielt im Jahr 2026 Kapitalerträge von 10.000 Euro und verfügt über keine weiteren Einkünfte. Da das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, fällt bei Anwendung der Günstigerprüfung keine Einkommensteuer an.

Bereits von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag kann in diesem Fall über eine eigene Einkommensteuererklärung des Kindes mit Anlage KAP und Antrag auf Günstigerprüfung vollständig erstattet werden. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die Abgabe der Einkommensteuererklärung grundsätzlich durch die gesetzlichen Vertreter.

3. Nichtveranlagungsbescheinigung: Steuerabzug direkt vermeiden

Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Diese kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Kindes beantragt werden, wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht.

Wird die NV-Bescheinigung bei der Bank hinterlegt, kann diese bei den begünstigten Kapitalerträgen unmittelbar auf den Steuerabzug verzichten. Eine spätere Erstattung über die Einkommensteuererklärung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bescheinigung wird für maximal drei Jahre ausgestellt und muss bei Bedarf anschließend erneut beantragt werden (§ 44a EStG).

4. Wichtig: Das Vermögen muss tatsächlich dem Kind gehören

Voraussetzung für die steuerlichen Vorteile ist, dass das angelegte Geld zivilrechtlich und wirtschaftlich tatsächlich dem Kind gehört. Eltern dürfen das Vermögen zwar im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse verwalten, jedoch nicht beliebig für eigene Zwecke verwenden oder lediglich vorübergehend auf das Kind übertragen, um Steuern zu sparen.

Insbesondere bei größeren Vermögensübertragungen sollten die Eigentumsverhältnisse eindeutig dokumentiert werden. Andernfalls können steuerliche Risiken entstehen, etwa im Zusammenhang mit einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Darüber hinaus sollten mögliche Auswirkungen auf die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie gegebenenfalls schenkungsteuerliche Freibeträge berücksichtigt werden.

Fazit: Kapitalerträge bei Kindern steuerlich sinnvoll nutzen

Kinder können bei der Geldanlage von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren. Durch die Kombination aus Sparer-Pauschbetrag, Grundfreibetrag, Günstigerprüfung und gegebenenfalls einer NV-Bescheinigung lassen sich Kapitalerträge unter den entsprechenden Voraussetzungen ohne Einkommensteuerbelastung erzielen. Entscheidend ist jedoch, dass das Vermögen tatsächlich dem Kind gehört und die steuerlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung von Kapitalerträgen bei Kindern oder zur Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie? Sprechen Sie uns gerne an.

Autor
Kevin Konicke
Kevin KonickeSteuerberater · Partner
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