Büro Hamburg-Harburg
Neue Straße 4121073 Hamburg
Steuerliche Beratung umfasst die laufende Betreuung in allen Steuerfragen: von der Erklärung über die Steuergestaltung bis zur Vertretung gegenüber Finanzamt und Finanzgericht. Unsere Steuerberatungskanzlei bietet diese Steuerberatung Hamburg-weit an drei Standorten an - und digital für Mandanten in ganz Deutschland, auf Wunsch fließend auf Englisch.
Wir beraten natürliche Personen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und ausländische Steuerpflichtige. Dabei erklären wir komplexe Themen so, dass auch Neulinge im Steuerrecht jede Entscheidung nachvollziehen können. Sie erhalten persönliche Beratung auf Augenhöhe mit breitem Spektrum - als Alternative zu großen Beratungsgesellschaften. Alles kommt aus einer Hand, gestützt auf mehrjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung.
Wer einen Steuerberater Hamburg-weit sucht, erreicht uns an drei Büros - in Harburg, in der City und im Alstertal. Die Zusammenarbeit ist auf Wunsch auch digital möglich - von der Übermittlung von Unterlagen bis zur Besprechung per Video oder vor Ort.
Unsere Standorte in Hamburg:
Unsere Steuerberatung in Hamburg ist auf Mandanten ausgerichtet, bei denen steuerliche Entscheidungen echte Tragweite haben und die einen festen Ansprechpartner über Jahre suchen. Typisch sind diese Situationen:
Unsere Stärke ist die laufende, persönliche Zusammenarbeit. Für einzelne Schnellauskünfte ohne weitere Begleitung sind wir deshalb meist nicht die richtige Wahl.
Unser Honorar richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Beratung rechnen wir in der Regel nach Zeitaufwand ab, den voraussichtlichen Umfang besprechen wir mit Ihnen vor Beginn. Weitere Details finden Sie auf unserer Honorarseite.

Steueroptimierung bedeutet, gesetzliche Wahlrechte und Gestaltungsspielräume gezielt zu nutzen - legal und dokumentiert. Sie unterscheidet sich damit klar von Steuerhinterziehung. Typische Hebel prüfen wir für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen:
Mit einer Holding Steuern sparen - das ist oft der erste Gedanke. Entscheidend ist aber, ob die Struktur zu Ihren unternehmerischen Zielen passt: Sinnvoll ist sie vor allem, wenn Sie Gewinne nicht privat entnehmen, sondern im Unternehmen reinvestieren oder Beteiligungen bündeln. Der Kern: Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne bleiben auf Ebene einer Kapitalgesellschaft im Ergebnis zu 95 % steuerfrei, weil nur 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten (§ 8b KStG) - bei Ausschüttungen allerdings nur ab einer Beteiligung von mindestens 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % (§ 23 KStG); hinzu kommt die Gewerbesteuer der Gemeinde.
Auch beim Erwerb von Beteiligungen zählt die Struktur. GmbH-Anteile kaufen: Steuern, Kaufpreisgestaltung und Haltestruktur (Share Deal über eine Holding oder privat) prüfen wir vor der Unterschrift. Ob sich Steuern über eine Holding tatsächlich senken lassen, hängt von Ihren Zielen ab - wir rechnen beide Varianten für Sie durch, statt pauschal zur Struktur zu raten.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit, bevor das Finanzamt die Tat entdeckt. Beim Thema Selbstanzeige Finanzamt entscheidet die Vollständigkeit: Sie müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart nacherklären, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Eine unvollständige Selbstanzeige schützt nicht vor Strafe.
Wir erstellen die Nacherklärung diskret, vollständig und mit sauberer Dokumentation - für Mandanten in ganz Deutschland, auf Wunsch auf Englisch, etwa bei ausländischen Konten oder Einkünften.
Die Betriebsprüfung (Außenprüfung nach § 193 AO) trifft Unternehmen jeder Rechtsform und Größe. Das Finanzamt kündigt sie mit einer Prüfungsanordnung an (§ 196 AO). Ab diesem Zeitpunkt zählt Vorbereitung - und eine klare Kommunikationslinie gegenüber dem Prüfer. Unsere Begleitung der Betriebsprüfung reicht von der Sichtung der Unterlagen bis zur Schlussbesprechung (§ 201 AO), inklusive Abwehrberatung bei strittigen Feststellungen.
Checkliste Steuerprüfung Unternehmen - so bereiten Sie sich vor:
Das Einspruchsverfahren ist der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide (§ 347 AO). Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO); ein per Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Der Einspruch beim Finanzamt selbst kostet keine Gebühren.
Wir prüfen Ihren Bescheid, begründen den Einspruch fundiert mit aktueller Rechtsprechung und beantragen bei Bedarf die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO), damit Sie die strittige Steuer zunächst nicht zahlen müssen. Wichtig: Das Finanzamt darf den Bescheid im Einspruchsverfahren auch verschlechtern, muss darauf aber vorher hinweisen (§ 367 Abs. 2 AO). Diese Abwägung treffen wir gemeinsam mit Ihnen.
Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, bleibt der Klageweg. Für den Schritt Klage Finanzgericht gilt eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Der Streitwert beträgt im finanzgerichtlichen Verfahren mindestens 1.500 € (§ 52 Abs. 4 GKG); daraus ergeben sich die Gerichtskosten. Steuerberater sind vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt (§ 62 FGO) - wir führen das Verfahren für Sie und bewerten vorab nüchtern die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko.
Die Kosten richten sich bundesweit nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen von Gegenstandswert und Aufwand ab. Steuerliche Beratungen hingehen werden in der StBVV nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach Stundensätzen vergütet. Diese können Sie auf unserer Honorarseite entnehmen. Wir nennen Ihnen selbstverständlich den Rahmen vor Beauftragung.
Das erste Gespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Wir verschaffen uns einen Überblick über Ihre Situation, klären, ob und wie wir Sie unterstützen können, und schätzen den voraussichtlichen Umfang und Kostenrahmen ein. Die eigentliche steuerliche Beratung beginnt mit der Beauftragung.
Häufig ja - vor allem bei mehreren Einkunftsarten, Immobilien, Kapitalvermögen oder Auslandsbezug. Der Steuerberater nutzt Wahlrechte und Freibeträge, die Laien oft übersehen. Steuerlich veranlasste Kosten sind zudem häufig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Prüfen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen vollständig. Unternehmer können zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % geplanter Anschaffungskosten nutzen, bei einer Gewinngrenze von 200.000 € (§ 7g EStG). Welche Hebel bei Ihnen greifen, klärt eine individuelle Analyse.
Vor allem, wenn Sie Gewinne oder Verkaufserlöse reinvestieren statt privat entnehmen. Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne bleiben auf Holding-Ebene im Ergebnis zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Bei geplanter privater Entnahme relativiert sich der Vorteil - das rechnen wir vorab durch.
Eine gesetzliche Entscheidungsfrist für das Finanzamt gibt es nicht; die Dauer variiert je nach Fall. Entscheidet das Finanzamt ohne triftigen Grund nicht innerhalb von sechs Monaten, ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 46 FGO). Ihre Einspruchsfrist selbst beträgt einen Monat (§ 355 AO).
Der Prüfer sichtet Buchführung, Belege, Verträge, Kassenführung und je nach Fall Verrechnungspreise. Umfang und Zeitraum ergeben sich aus der Prüfungsanordnung (§ 196 AO). Wir begleiten die Prüfung, steuern die Kommunikation und verhandeln die Feststellungen in der Schlussbesprechung.
Sie möchten Ihre Situation prüfen lassen - ob laufende Steuerberatung, Steuergestaltung, Selbstanzeige oder Betriebsprüfung? Dann schildern Sie uns Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Wir melden uns mit einer klaren Ersteinschätzung und dem passenden nächsten Schritt zurück.
Der konkrete nächste Schritt: Anfrage senden, Termin für ein Erstgespräch abstimmen - vor Ort in Harburg, der City oder im Alstertal, oder digital von überall in Deutschland.





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